Hallo zusammen,
von Computern, Feinheiten des I-Net oder Hackermöglichkeiten habe ich keine Ahnung.
Dafür aber von Strafrecht und daher möchte ich zur allgemeinen Erheiterung mal kurz einige Strafvorschriften - die in Betracht kommen können - zitieren:
§ 202a StGB - Ausspähen von Daten - diese Tat kann Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe nach sich ziehen,
§ 202b StGB - Abfangen von Daten - diese Tat kann Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe nach sich ziehen,
§ 202c StGB - Vorbereiten von Straftaten nach § 202a und 202b - kann mit 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden,
§ 263a StGB - Computerbetrug - kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, die Vorbereitung dazu bringt immerhin noch bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Darüberhinaus kann der/die Verletzte dann zivilrechtlich nach § 823 II BGB Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (die informelle Selbstbestimmung ist Teil des Persönlichkeitsrechts) verlangen, dies - so die gängige Rechtssprechung - etwa in einer Größenordnung von 5.000,-- €.
Der Strafrichter ist gerne mal bei 100 - 120 Tagessätzen, zumal man diese Taten ja nicht fahrlässig begehen kann.
Was ist ein Tagessatz. Ein Tagessatz ist 1/30tel des Monatseinkommens (netto) des Täters, bei 1000,-- € netto also rd. 33,-- €.
Dies multipliziert mit - seien wir gnädig - 80 Tagessätze ergibt die Kleinigkeit von 2.640,-- €, ersatzweise Freiheitsstrafe.
Dazu kommt dann noch ein Schmerzensgeld von - nehmen wir an, der/die Verletzte ist milde gestimmt - ca. 4000,-- €, ergibt die satte Summe von rd. 6.600 €. Dazu noch die Verfahrens- und Anwaltskosten.
Das wird nicht billig.
Sollte Steffi mit ihrem Verdacht Recht haben - und da ich sie als sehr sachlich schätze, zweifle ich nicht daran - möchte ich ggf. in der Haut des Täters nicht stecken.
Und, was glaubt Ihr, was die cleveren Jungs vom LKA (Landeskriminalamt) alles rauskriegen.